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Hubarbeitsbühne

 

Hebebühnen / Hubarbeitsbühnen nach BGV A1 / BGR 500

 

hebebuehneMit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.


Seminarinhalt:

  • die Berufsgenossenschaft

  • Anforderungen an das Bedienpersonal

  • Inbetriebnahme

  • Handhabung und Verhalten während des Betriebes
  • verfahren mit personenbesetztem Lastaufnahmemittel
  • Einsatz von Hebebühnen in der Nähe elektrischer Freileitungen

  • Erläuterung von Aufstellvarianten
  • praktische Durchführung des Aufbaus und des Bedienens







hebebuehne
Wir schulen nach den Richtlinien der Berufsgenossenschaften. 

Diesen Kurs bieten wir ausschließlich in Ihrem Unternehmen an, um Ihre Mitarbeiter speziell an den vorhandenen Hebebühnen schulen zu können.

Der Ausweis bestätigt die Ausbildung bzw. Schulung im Bereich der mobilen Hebe-/Hubarbeitsbühnen nach BGV A1 und BGR 500 gemäß Allgemeine Ausbildung Stufe I für z.B. Scherenbühnen sowie die Zusatzausbildung gem. der Stufe II für z.B. Lkw-Steiger und andere Bühnen wie: Hubarbeitsbühnen, Arbeitsbühnen, Lifte, Hublifte, Steiger, Steigerwagen, Hebebühnen und andere spezielle Gerätearten.



In Betriebliche Ausbildung gem. der Stufe III muss die schriftliche Beauftragung vom Unternehmer bzw. den Sicherheits- Beauftragter eingetragen werden.



Die Beauftragung zum: Führen - Fahren - Steuern - Bedienen - der aufgeführten Maschinen und Fahrzeuge ist durch die Ausstellung von schriftlichen Beauftragungen für das Fahr- und Steuerpersonal in Betrieben durch den Unternehmer oder Sicherheitsbeauftragten somit auch rechtlich geregelt, da gem. den Berufgenossenschaftlichen Grundsätzen (BGG) nur ein/e ausgebildet/e - geschulte/r und beauftragte/r Mitarbeiter/in derartige Arbeitsmaschinen bzw. Geräte führen - fahren - steuern oder bedienen darf.