Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.
Seminarinhalt:
Wir schulen nach den Richtlinien der Berufsgenossenschaften.
Diesen
Kurs bieten wir ausschließlich in Ihrem Unternehmen an, um Ihre
Mitarbeiter speziell an den vorhandenen Hebebühnen schulen zu können.
Der Ausweis bestätigt die Ausbildung bzw. Schulung im Bereich der mobilen Hebe-/Hubarbeitsbühnen nach BGV A1 und BGR 500
gemäß Allgemeine Ausbildung Stufe I für z.B. Scherenbühnen sowie die
Zusatzausbildung gem. der Stufe II für z.B. Lkw-Steiger und andere
Bühnen wie: Hubarbeitsbühnen, Arbeitsbühnen, Lifte, Hublifte, Steiger,
Steigerwagen, Hebebühnen und andere spezielle Gerätearten.
In
Betriebliche Ausbildung gem. der Stufe III muss die schriftliche
Beauftragung vom Unternehmer bzw. den Sicherheits- Beauftragter
eingetragen werden.
Die Beauftragung zum: Führen - Fahren -
Steuern - Bedienen - der aufgeführten Maschinen und Fahrzeuge ist durch
die Ausstellung von schriftlichen Beauftragungen für das Fahr- und
Steuerpersonal in Betrieben durch den Unternehmer oder
Sicherheitsbeauftragten somit auch rechtlich geregelt, da gem. den
Berufgenossenschaftlichen Grundsätzen (BGG) nur ein/e ausgebildet/e -
geschulte/r und beauftragte/r Mitarbeiter/in derartige Arbeitsmaschinen
bzw. Geräte führen - fahren - steuern oder bedienen darf.